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Satzung der Initiative Jugendhilfe Bremerhaven e.V.

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Jugendhilfe Bremerhaven e.V.(IJB) 
  2. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Tätigkeiten und Projekten, die geeignet sind, junge Menschen zu befähigen, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu entfalten und sich zu selbstbestimmenden Persönlichkeiten zu entwickeln, die in der Lage sind, ihre Stellung in Familie, Beruf, Staat und Gesellschaft auszufüllen, ihre Interessen wahrzunehmen, sich solidarisch zu verhalten und am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben verantwortlich mitzuwirken.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der  Abgabenordnung“. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. 
  2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt auch nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die an­fal­lenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter angestellt werden.

 

§ 4   Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an. Aktive Mitglieder sind die als aktive Mitarbeiter aufgenommenen natürlichen Personen und die Gründer des Vereins; sie tragen durch ihre Mitgliedschaft zur Erfüllung des Vereinszweckes bei. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck unterstützen. 
  2.  Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Es entscheidet bei natürlichen und juristischen Personen der Vorstand mit Mehrheit gemäß § 7 Abs. 5 dieser Sat­zung. Die Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen. Sie ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Gegenüber der ablehnenden Entscheidung ist innerhalb eines Monats der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. 
  3.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist jederzeit zulässig, entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht für das im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung laufende Geschäftsjahr; nach dem Zugang der Erklärung erfolgte Änderungen bleiben unberücksichtigt. 
  4.  Ein Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interes­sen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Es entscheidet die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesen­den Mitglieder der Mitglieder-versammlung erforderlich. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. 
  5.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer gelei­steten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

 § 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1.  Alle Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten und an der satzungsgemäßen Willensbildung im Verein teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. 
  2.  Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich wahrgenommen werden. 
  3.  Das Stimmrecht steht den aktiven Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind zur Ent­richtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe und Fälligkeit werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu stunden oder zu er­lassen.

 

§ 6   Organe

Organe der Initiative Jugendhilfe Bremerhaven e. V. sind:


  1. der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Ein stellvertretender Vorsitzender wird vom Jugendamt Bremerhaven benannt. Er hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht aktives Vereinsmitglied ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. 
  2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 
  3.  Der Vorstand ist für die Einstellung von Personal verantwortlich, er kann dies an einen hauptamtlichen Geschäftsführer delegieren und für diesen Zweck ein Verfahren entwickeln. 
  4.  Bei wichtigen Vereinsgeschäften, insbesondere solchen, die eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Verein mit sich bringen, wie z.B. An- und Verkauf von Grundbesitz, Anschaffung von kostspieligen beweglichen Gegenständen, Aufnahme von Darlehn, ist die vorherige Herbeiführung eines Beschlusses der Vorstandes, der nach Stimmenmehrheit entscheidet, erforderlich. Dieser informiert die Mitglieder über den Beschluss. 
  5.  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. 
  6.  Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erfüllung besonderer Aufgaben berufen.

 

§ 8   Mitgliederausschuss

entfällt

 

§ 9   Mitgliederversammlung

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 
  2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, der Mitgliederausschuß oder 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung verlangt. 
  3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sie faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit muss innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes; 
  2. Bestellung von zwei Kassenprüfern; 
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes sowie Erteilung von Entlastung; 
  4. Festsetzung von Beiträgen; 
  5. Beschlüsse über Grundsatzentscheidungen im Sinne des Vereinszweckes; 
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes; 
  7. Entscheidung über Ausschluss gemäß § 4 dieser Satzung; 
  8. Entscheidung bei strittigen Fragen, die aus den anderen Vereinsgremien überwiesen werden; 
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 10   Allgemeine Regeln für Vereinsämter

  1.  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind gegenüber dem Gremium, von dem sie für ihr Amt gewählt oder bestellt worden sind, berichts- und rechenschaftspflichtig. Bei Nichteinhaltung kann das Gremium die Abberufung sowie die Wahl bzw. Bestellung eines Nachfolgers beschließen. 
  2.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Scheidet ein Mitglied des Mitgliederausschusses, das nicht zugleich Vorstandsmitglied ist, vorzeitig aus, wählen die Einrichtungen bzw. Initiativen umgehend einen Nachfolger.

 

§ 11   Satzungsänderungen, Auflösung

  1.  Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
  2.  Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
  3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Sat­zung zu verwenden hat.

 

§ 12   Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


Bremerhaven, den 31.03.2009

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